§ 2a. HS-QSG (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz)
(3) Jedenfalls als wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten zu qualifizieren ist, wenn jemand
1. die Forschungstätigkeit oder die künstlerische Tätigkeit anderer Personen behindert oder sabotiert,
2. unerlaubte Hilfsmittel benützt, wozu auch die missbräuchliche Nutzung von Anwendungen Künstlicher Intelligenz zählt,
3. sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubterweise einer anderen Person bedient oder eine von einer dritten Person erstellte Auftragsarbeit in Anspruch nimmt (Ghostwriting);
4. Texte, Ideen oder künstlerische Werke gänzlich oder in Teilen übernimmt und als eigene ausgibt, insbesondere davon umfasst ist, wenn jemand Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnisse oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, verwendet (Plagiat) oder
5. Daten oder Ergebnisse erfindet oder fälscht.
Inkrafttretensdatum: 01.07.2024
Letzte Aktualisierung: 2024 05 31
Letzte Aktualisierung: 2024 05 31
Zitierstile (Medizin) im Überblick:
Numeric Citation System | Author – Date | Notes & Bibliography |
„Vancouver“ | „Harvard“ | Fußnoten oder Endnoten System |
eine Referenznummer pro Quelle Lit.verzeichnis: numerisch aufsteigend (8), [8], 8 | Kurzzitat im Text Lit.verzeichnis: alphabetisch (Müller 1992), | Fußnoten oder Endnoten mit Kurzzitat/Vollbeleg |
Citation name system (CSE) |
Letzte Aktualisierung: 2023 10 02