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Benutzungsordnung
Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität Wien
Allgemeines
§ 1. (1) Diese Benutzungsordnung gilt für die Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität
Wien.
(2) Jede/r Angehörige der Medizinischen Universität Wien gemäß § 94 UG 2002 ist berechtigt, die
Dienstleistungen der bibliothekarischen Einrichtungen der Medizinischen Universität Wien in
Anspruch zu nehmen.
(3) Personen, die nicht Angehörige der Medizinischen Universität Wien sind, können die
Dienstleistungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch nehmen, als dies die Benutzungsordnung
vorsieht.
(4) Die Benutzung der bibliothekarischen Einrichtungen ist ausschließlich im Einklang mit dieser
Benutzungsordnung zulässig.
Entlehnungsberechtigung
§ 2.(1) Zur Entlehnung von Beständen der Universitätsbibliothek sind berechtigt:
1. Angehörige der Medizinischen Universität Wien,
2. Bedienstete am AKH Wien, die nicht unter Z 1 fallen,
3. sonstige Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben und den jährlichen Benutzungsbeitrag
(§ 5) entrichtet haben oder die aufgrund einer Vereinbarung gemäß Abs. 3 befugt sind,
4. sonstige Personen, die nicht ihren Hauptwohnsitz im Inland haben und den jährlichen
Benutzungsbeitrag (§ 5) sowie eine einmalige Kaution in der vom Rektorat festgelegten Höhe zur
Sicherstellung im Falle der Beschädigung oder des Verlustes von Informationsträgern entrichten oder
die aufgrund einer Vereinbarung gemäß Abs. 3 befugt sind. Die gleichzeitige Entlehnung von mehr als
10 Büchern ist unzulässig. Der/die Leiter/in der Universitätsbibliothek ist berechtigt, die Kaution bis
zum dreifachen Betrag zu erhöhen, wenn der Wert der gleichzeitig entlehnten Werke den einfachen
Kautionsbetrag übersteigt.
(2) Personen gemäß Abs. 1, die noch nicht volljährig sind, benötigen zusätzlich eine Zustimmungs-
und Haftungserklärung des/der Erziehungsberechtigten.
(3) Die Medizinische Universität Wien kann Benutzungsvereinbarungen mit anderen Rechtsträgern
von Bildungs-, Forschungs- oder Gesundheitseinrichtungen abschließen, die gegen Leistung eines
Pauschalhonorars Angehörige dieser Träger zur Benutzung der Universitätsbibliothek ohne
gesonderten Benutzungsbeitrag berechtigt.
(4) Die Entlehnberechtigung ist durch eine Bibliothekskarte nachzuweisen. Der Antrag auf
Ausstellung der Bibliothekskarte hat die erforderlichen Angaben zur Person zu enthalten, zu deren automationsunterstützter Verarbeitung sich der Antragsteller schriftlich bereit zu erklären hat.
Änderungen der Daten sind unverzüglich bekannt zu geben. Im Zuge der Ausstellung der
Bibliothekskarte ist der Antragsteller auf die Benutzungsordnung zu verweisen, zu deren Einhaltung
der Antragsteller durch schriftliche Erklärung zu verpflichten ist.
(5) Die Weitergabe der Bibliothekskarte sowie die Weitergabe entlehnter Informationsträger an andere
Personen ist nicht gestattet und schließt widrigenfalls die Haftung der oder des Entlehnberechtigten
nicht aus.
(6) Die Entlehnung von Informationsträgern aus der Lehrbuchsammlung der Universitätsbibliothek ist
nur Studierenden der Medizinischen Universität Wien gestattet.
(7) Für die Einhaltung der Urheber- und sonstigen Immaterialgüterrechte ist der/die Benützer/in allein
verantwortlich. Der/die Benützer/in verpflichtet sich daher ausdrücklich, der Medizinischen
Universität Wien sämtliche im Zusammenhang mit einem gerichtlichen oder außergerichtlichen
Rechtsstreit entstehenden Kosten, gleich aus welchem Titel immer, die im Zusammenhang mit einer
durch ihn verursachten rechtswidrigen Vervielfältigung der entlehnten Werke entstehen, zu ersetzen,
sie somit schad- und klaglos zu halten. Überdies ist dem/der Entlehner/in zur Kenntnis zu bringen,
dass seitens der Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität Wien die Datenträger nicht auf
etwaige "Computer-Viren" überprüft werden und die Universitätsbibliothek der Medizinischen
Universität Wien daher keinerlei Haftung oder Gewährleistung für etwaige Schäden, die durch die
Installation entstehen können (wie zB Viren, Datenverlust), übernimmt.
Entlehnfrist und Mahnwesen
§ 3. (1) Für Angehörige des wissenschaftlichen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 2 UG 2002) und die
ÄrztInnen in Facharztausbildung (§ 94 Abs. 3 Z 6 UG 2002) der Medizinischen Universität Wien
beträgt die Entlehnfrist zwei Wochen. Sie verlängert sich automatisch auf maximal 24 Wochen, sofern
nicht eine Vormerkung auf den entlehnten Informationsträger vorliegt.
(2) Bei allen anderen Personen beträgt die Entlehnfrist einmalig zwei Wochen. Für Informationsträger
aus der Lehrbuchsammlung beträgt die Entlehnfrist einmalig maximal acht Wochen. In
vorlesungsfreien Zeiten kann die Entlehnfrist einmalig bis maximal 12 Wochen gewährt werden. Die
Entlehnfrist kann, sofern keine Vormerkung erfolgt, dreimal verlängert werden.
(3) In begründeten Einzelfällen können andere Entlehnfristen festgesetzt werden oder kann ein
entlehnter Informationsträger vor Ablauf der Entlehnfrist zurückgefordert werden.
(4) Entlehnte Informationsträger sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert
zurückzustellen.
(5) Kommen Entlehner der Rückstellpflicht nicht nach, so ist von der Medizinischen Universität
Wien/Universitätsbibliothek unter Hinweis auf die abgelaufene Entlehnfrist die Rückstellung der
entlehnten Informationsträger schriftlich oder elektronisch einzumahnen. Bei Nichtbeachtung ist die
Mahnung zu wiederholen. Die dritte Mahnung hat eingeschrieben zu erfolgen und einen Hinweis auf
die Folgen der Nichtbeachtung zu enthalten.
(6) Für die verspätete Rückstellung eines Informationsträgers sind pro Mahnung Mahnspesen sowie
Überschreitungsspesen pro Informationsträger und Tag in der vom Rektorat festgelegten Höhe zu
entrichten. Diese dürfen jedoch den Wiederbeschaffungswert des entlehnten Informationsträgers nicht
überschreiten.
(7) Entlehner, die der Aufforderung zur Rückgabe des Informationsträgers im Sinne des Abs. 5 nicht
nachkommen und/oder die Mahn- bzw. Überschreitungsspesen nicht beglichen haben, sind von
weiteren Entlehnungen ausgeschlossen.
(8) Die Nichtbeachtung der Rückstellpflicht bzw. der von der Medizinischen Universität
Wien/Universitätsbibliothek erhobenen Rückforderungen durch Personen, die der Dienstaufsicht des
Rektors unterstehen, wird unbeschadet der Abs. 5 bis 7 dienstrechtlich geahndet.
(9) Entlehner, die der Aufforderung zur Rückgabe des Informationsträgers im Sinne des Abs. 5 binnen
drei Monaten nicht nachkommen, werden von der Medizinischen Universität Wien auf Rückgabe der
Informationsträger oder Ersatz des Wertes des Informationsträgers geklagt. Die Medizinische
Universität Wien hat in diesem Fall auch Anspruch auf Abgeltung der Mahnspesen und Ersatz der
Kosten für allfällige Nachforschungen hinsichtlich der Wiederbeschaffbarkeit von
Informationsträgern, für Fernleihe, für das Kopieren von nicht mehr erhältlichen Informationsträgern
und Ähnlichem.
Ausschluss von der Entlehnung
§ 4. Von der Entlehnung ausgeschlossen sind:
1. Informationsträger, die vor 1900 erschienen sind,
2. Informationsträger, die besonderer Schonung bedürfen (z.B. Loseblattausgaben, Groß- formate,
elektronische Medien),
3. Print-Journale, Bestände mit besonderer Kennzeichnung ("nicht entlehnbar") und
4. Sonstige Informationsträger, wenn dies aus rechtlichen oder konservatorischen Gründen oder im
Interesse ihrer Sicherheit erforderlich ist.
Benutzungsbeitrag und Kostenersätze
§ 5. (1) Von Personen, die nicht unter § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 oder Abs. 3 fallen, ist ein jährlicher
Benutzungsbeitrag in der vom Rektorat festgelegten Höhe zu entrichten.
(2) Für die Anfertigung von Kopien (in verschiedenen technischen Verfahren), für die Vermittlung von
Informationen im Wege des Literaturlieferdienstes, für die Durchführung von Recherchen und
ähnlichen Dienstleistungen sind Kostenersätze in der vom Rektorat festgelegten Höhe zu leisten.
Benutzung von Hard- und Software
§ 6. (1) Die Universitätsbibliothek stellt ihren Benutzern in den dafür vorgesehenen OPAC-Bereichen
einen freien Internetzugang zur Verfügung. Die PCs und andere informationstechnische Einrichtungen
der Universitätsbibliothek (Server, Netzwerke etc.) stehen nur für studien- und forschungsbezogene
Recherchen zu Verfügung, nicht aber für Unterhaltung, Spiele und dergleichen.
(2) Bei der Benutzung dieser freien Internet-PCs trägt der Benutzer selbst die Verantwortung dafür, die
geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Urheberrechts, des Strafrechts und des
Datenschutzes einzuhalten. Seiten mit Gewalt verherrlichendem, pornografischem und/oder
rassistischem Inhalt dürfen nicht abgerufen werden.
(3) Die zur Verfügung gestellten Internet-PCs dienen der Informationssuche und -vermittlung im
weiteren Sinn. Eine Verwendung zur bloßen Unterhaltung insbesondere das "Chatten" und Spielen an
diesen Geräten ist daher untersagt.
(4) Passwörter, über die man im Zusammenhang mit Recherchen in elektronischen Ressourcen der
Universitätsbibliothek Kenntnis erlangt, sind geheim zu halten und nicht an andere Personen
weiterzugeben.
(5) Änderungen an der Konfiguration der informationstechnischen Einrichtungen oder die Installation
von Programmen sowie das Abspeichern von eigenen Daten durch die Benutzer sind verboten.
(6) Das Bibliothekspersonal kann pro Person zeitliche Beschränkungen für die Benutzung der
informationstechnischen Einrichtungen vorgeben, wenn dies für den Gesamtbetrieb notwendig
erscheint.
(7) Das Herunterladen von Software ist nicht gestattet.
Haftungsausschluss
§ 7. (1) Die Universitätsbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige oder
zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.
(2) Die Homepage der Universitätsbibliothek enthält nur Links, deren Inhalt zum Zeitpunkt der
Aufnahme offensichtlich nicht gegen geltendes österreichisches Recht verstößt. Die Aufnahme eines
Links bedeutet keinesfalls eine Identifikation mit dem Inhalt der Seiten. Die Bibliothek übernimmt
keine Haftung für die Inhalte fremder Seiten, insbesondere nicht für Verletzungen des Urheberrechts,
des Datenschutzgesetzes, strafrechtlicher Bestimmungen sowie Verletzungen von Verpflichtungen aus
dem Vertrag zwischen Benutzern und Internetdienstleistern.
Diebstahl
§ 8. Die Bibliotheksleitung ist verpflichtet, Diebstähle und andere gerichtlich strafbare Handlungen zur
Anzeige zu bringen.
Öffnungszeiten
§ 9. Die Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek sind vom Rektorat festzulegen und auf der
Homepage der Medizinischen Universität Wien, durch Anschläge und Merkblätter bekannt zu geben.
Anordnungen zur Gewährleistung eines geordneten Bibliotheksbetriebs
§ 10. Die Anordnungen zur Gewährleistung eines geordneten Bibliotheksbetriebs (Ordnungs- und
Sicherheitsvorschriften, Garderobeordnung) sind in Anhang 1 und 2 enthalten und sind auf der
Homepage der Medizinischen Universität Wien, durch Anschläge und Merkblätter bekannt zu geben.
Verstöße gegen die Benutzungsordnung
§ 11. Personen, die der Benutzungsordnung zuwider handeln, sind zu ermahnen. Bei groben Verstößen
können das Benutzungsrecht und die Entlehnberechtigung auf bestimmte Zeit, längstens jedoch bis zu
sechs Monaten, eingeschränkt oder entzogen werden.
In-Kraft-Treten
§ 12. Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Anhang 1
Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften
1. In den Räumen der Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität Wien ist jedes störende
Verhalten zu unterlassen.
2. Essen, Trinken, Rauchen und die Benützung von Mobiltelefonen ist im Benützungsbereich nicht
gestattet.
3. Die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen, der Bestände oder des
Inventars bewirken können, sowie die Mitnahme von Tieren, ausgenommen Begleithunde behinderter
Personen, ist nicht erlaubt.
4. Die Mitnahme von Überbekleidung, Schirmen, Taschen, Rucksäcken und Ähnlichem in den
Benützungsbereich der Universitätsbibliothek ist nicht gestattet, wenn geeignete
Unterbringungsmöglichkeiten (Garderobe) für diese Gegenstände vorhanden sind.
5. Alle Informationsträger sind bei Verlassen des Benützungsbereiches auf Verlangen dem Personal
der Universitätsbibliothek vorzuweisen. Das Personal der Universitätsbibliothek ist berechtigt, die
Öffnung von Taschen, Mappen oder sonstigen Behältnissen zu Kontrollzwecken zu verlangen.
6. Das Betreten von Magazinen ist nur in begründeten Fällen und in Begleitung von Personal der
Universitätsbibliothek gestattet.
7. Die Bestände der Universitätsbibliothek und das Inventar der bibliothekarischen Einrichtungen sind
mit größter Schonung zu behandeln. Die Benützer haften für Beschädigungen und Verlust von
Beständen und Inventar der Universitätsbibliothek sowie für widerrechtliche Benützung der EDVGeräte
nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
8. Den Anordnungen des Personals der Universitätsbibliothek ist zur Gewährleistung eines geordneten
Bibliotheksbetriebes Folge zu leisten. Auf Verlangen haben die Benützer ihre Identität nachzuweisen.
9. Personen, die den Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften zuwiderhandeln, kann das
Benützungsrecht auf bestimmte Zeit eingeschränkt oder entzogen werden.
Anhang 2
Garderobeordnung
1. Die Garderobeschränke dürfen nur für die Zeit des Aufenthalts in der Universitätsbibliothek benützt
werden.
2. Die Aufbewahrung von Geld und Wertsachen sowie von verderblichen, gesundheitsgefährdenden
und feuergefährlichen Stoffen in den Garderobeschränken ist verboten.
3. Die Medizinische Universität Wien/Universitätsbibliothek übernimmt für Gegenstände, die in der
Garderobe aufbewahrt werden, keine Haftung.
4. Die Aufbewahrung von Gegenständen in den Garderobeschränken über Nacht ist nicht gestattet.
5. Gegenstände, die über Nacht in den Garderobeschränken verbleiben, werden vom Personal der
Universitätsbibliothek verwahrt und an die Fundstelle bzw. den/die Portier/in weitergegeben.
Anhang 3
Gebührenordnung der Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität Wien ab dem Studienjahr 2009/2010
Die Gebührenordnung der Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität Wien wird ab dem Studienjahr 2009/2010 wie folgt festgelegt:
1. Der einfache Kautionsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 der Benutzungsordnung beträgt Euro 220,-.
2. Für die verspätete Rückstellung eines Informationsträgers sind pro Mahnung Mahnspesen in Höhe von Euro 2,-
und Überschreitungsspesen pro Informationsträger und Tag in Höhe von Euro 0,30 zu entrichten (§ 3 Abs. 6 der Benutzungsordnung).
3. Gemäß § 3 Abs. 7 der Benutzungsordnung sind EntlehnerInnen, deren Mahn- bzw. Überschreitungsspesen
einen Betrag von Euro 10,- übersteigen, von weiteren Entlehnungen ausgeschlossen.
4. Der Benutzungsbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 der Benutzungsordnung beträgt Euro 15,- jährlich.
5. Für Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 der Benutzungsordnung sind folgende Kostenersätze zu leisten:
Kursangebot
- Datenbank-Kurs Euro 100,-
- Einzel-Coaching Euro 60,-
Scientific Searching (Literaturrecherche, Evaluierung, Zitierungsanalyse)
- Externe AuftraggeberInnen
- Auszubildende externer Bildungseinrichtungen Euro 55,-
- Firmen, private Personen, niedergelassene ÄrztInnen/TherapeutInnen - Kostenvoranschlag
- Interne AuftraggeberInnen
- Kosten trägt dzt. die Universitätsbibliothek der MUW
- für Aufträge größeren Umfangs wird ein Kostenvoranschlag erstellt
DiplDissCoaching
- für MUW-DissertantInnen kostenfrei
- für DissertantInnen anderer Universitäten Euro 36,-
Der Rektor
Wolfgang Schütz
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