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Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität Wien

Allgemeines

§ 1. (1) Diese Benutzungsordnung gilt für die Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität Wien.

(2) Jede/r Angehörige der Medizinischen Universität Wien gemäß § 94 UG 2002 ist berechtigt, die Dienstleistungen der bibliothekarischen Einrichtungen der Medizinischen Universität Wien in Anspruch zu nehmen.

(3) Personen, die nicht Angehörige der Medizinischen Universität Wien sind, können die Dienstleistungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch nehmen, als dies die Benutzungsordnung vorsieht.

(4) Die Benutzung der bibliothekarischen Einrichtungen ist ausschließlich im Einklang mit dieser Benutzungsordnung zulässig.


Entlehnungsberechtigung

§ 2.(1) Zur Entlehnung von Beständen der Universitätsbibliothek sind berechtigt:
1. Angehörige der Medizinischen Universität Wien,
2. Bedienstete am AKH Wien, die nicht unter Z 1 fallen,
3. sonstige Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben und den jährlichen Benutzungsbeitrag (§ 5) entrichtet haben oder die aufgrund einer Vereinbarung gemäß Abs. 3 befugt sind,
4. sonstige Personen, die nicht ihren Hauptwohnsitz im Inland haben und den jährlichen Benutzungsbeitrag (§ 5) sowie eine einmalige Kaution in der vom Rektorat festgelegten Höhe zur Sicherstellung im Falle der Beschädigung oder des Verlustes von Informationsträgern entrichten oder die aufgrund einer Vereinbarung gemäß Abs. 3 befugt sind. Die gleichzeitige Entlehnung von mehr als 10 Büchern ist unzulässig. Der/die Leiter/in der Universitätsbibliothek ist berechtigt, die Kaution bis zum dreifachen Betrag zu erhöhen, wenn der Wert der gleichzeitig entlehnten Werke den einfachen Kautionsbetrag übersteigt.

(2) Personen gemäß Abs. 1, die noch nicht volljährig sind, benötigen zusätzlich eine Zustimmungs- und Haftungserklärung des/der Erziehungsberechtigten.

(3) Die Medizinische Universität Wien kann Benutzungsvereinbarungen mit anderen Rechtsträgern von Bildungs-, Forschungs- oder Gesundheitseinrichtungen abschließen, die gegen Leistung eines Pauschalhonorars Angehörige dieser Träger zur Benutzung der Universitätsbibliothek ohne gesonderten Benutzungsbeitrag berechtigt.

(4) Die Entlehnberechtigung ist durch eine Bibliothekskarte nachzuweisen. Der Antrag auf Ausstellung der Bibliothekskarte hat die erforderlichen Angaben zur Person zu enthalten, zu deren automationsunterstützter Verarbeitung sich der Antragsteller schriftlich bereit zu erklären hat.
Änderungen der Daten sind unverzüglich bekannt zu geben. Im Zuge der Ausstellung der Bibliothekskarte ist der Antragsteller auf die Benutzungsordnung zu verweisen, zu deren Einhaltung der Antragsteller durch schriftliche Erklärung zu verpflichten ist.

(5) Die Weitergabe der Bibliothekskarte sowie die Weitergabe entlehnter Informationsträger an andere Personen ist nicht gestattet und schließt widrigenfalls die Haftung der oder des Entlehnberechtigten nicht aus.

(6) Die Entlehnung von Informationsträgern aus der Lehrbuchsammlung der Universitätsbibliothek ist nur Studierenden der Medizinischen Universität Wien gestattet.

(7) Für die Einhaltung der Urheber- und sonstigen Immaterialgüterrechte ist der/die Benützer/in allein verantwortlich. Der/die Benützer/in verpflichtet sich daher ausdrücklich, der Medizinischen Universität Wien sämtliche im Zusammenhang mit einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsstreit entstehenden Kosten, gleich aus welchem Titel immer, die im Zusammenhang mit einer durch ihn verursachten rechtswidrigen Vervielfältigung der entlehnten Werke entstehen, zu ersetzen, sie somit schad- und klaglos zu halten. Überdies ist dem/der Entlehner/in zur Kenntnis zu bringen, dass seitens der Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität Wien die Datenträger nicht auf etwaige "Computer-Viren" überprüft werden und die Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität Wien daher keinerlei Haftung oder Gewährleistung für etwaige Schäden, die durch die Installation entstehen können (wie zB Viren, Datenverlust), übernimmt.


Entlehnfrist und Mahnwesen

§ 3. (1) Für Angehörige des wissenschaftlichen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 2 UG 2002) und die ÄrztInnen in Facharztausbildung (§ 94 Abs. 3 Z 6 UG 2002) der Medizinischen Universität Wien beträgt die Entlehnfrist zwei Wochen. Sie verlängert sich automatisch auf maximal 24 Wochen, sofern nicht eine Vormerkung auf den entlehnten Informationsträger vorliegt.

(2) Bei allen anderen Personen beträgt die Entlehnfrist einmalig zwei Wochen. Für Informationsträger aus der Lehrbuchsammlung beträgt die Entlehnfrist einmalig maximal acht Wochen. In vorlesungsfreien Zeiten kann die Entlehnfrist einmalig bis maximal 12 Wochen gewährt werden. Die Entlehnfrist kann, sofern keine Vormerkung erfolgt, dreimal verlängert werden.

(3) In begründeten Einzelfällen können andere Entlehnfristen festgesetzt werden oder kann ein entlehnter Informationsträger vor Ablauf der Entlehnfrist zurückgefordert werden.

(4) Entlehnte Informationsträger sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert zurückzustellen.

(5) Kommen Entlehner der Rückstellpflicht nicht nach, so ist von der Medizinischen Universität Wien/Universitätsbibliothek unter Hinweis auf die abgelaufene Entlehnfrist die Rückstellung der entlehnten Informationsträger schriftlich oder elektronisch einzumahnen. Bei Nichtbeachtung ist die Mahnung zu wiederholen. Die dritte Mahnung hat eingeschrieben zu erfolgen und einen Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung zu enthalten.

(6) Für die verspätete Rückstellung eines Informationsträgers sind pro Mahnung Mahnspesen sowie Überschreitungsspesen pro Informationsträger und Tag in der vom Rektorat festgelegten Höhe zu entrichten. Diese dürfen jedoch den Wiederbeschaffungswert des entlehnten Informationsträgers nicht überschreiten.

(7) Entlehner, die der Aufforderung zur Rückgabe des Informationsträgers im Sinne des Abs. 5 nicht nachkommen und/oder die Mahn- bzw. Überschreitungsspesen nicht beglichen haben, sind von weiteren Entlehnungen ausgeschlossen.

(8) Die Nichtbeachtung der Rückstellpflicht bzw. der von der Medizinischen Universität Wien/Universitätsbibliothek erhobenen Rückforderungen durch Personen, die der Dienstaufsicht des Rektors unterstehen, wird unbeschadet der Abs. 5 bis 7 dienstrechtlich geahndet.

(9) Entlehner, die der Aufforderung zur Rückgabe des Informationsträgers im Sinne des Abs. 5 binnen drei Monaten nicht nachkommen, werden von der Medizinischen Universität Wien auf Rückgabe der Informationsträger oder Ersatz des Wertes des Informationsträgers geklagt. Die Medizinische Universität Wien hat in diesem Fall auch Anspruch auf Abgeltung der Mahnspesen und Ersatz der Kosten für allfällige Nachforschungen hinsichtlich der Wiederbeschaffbarkeit von Informationsträgern, für Fernleihe, für das Kopieren von nicht mehr erhältlichen Informationsträgern und Ähnlichem.


Ausschluss von der Entlehnung

§ 4. Von der Entlehnung ausgeschlossen sind:
1. Informationsträger, die vor 1900 erschienen sind,
2. Informationsträger, die besonderer Schonung bedürfen (z.B. Loseblattausgaben, Groß- formate, elektronische Medien),
3. Print-Journale, Bestände mit besonderer Kennzeichnung ("nicht entlehnbar") und
4. Sonstige Informationsträger, wenn dies aus rechtlichen oder konservatorischen Gründen oder im Interesse ihrer Sicherheit erforderlich ist.


Benutzungsbeitrag und Kostenersätze

§ 5. (1) Von Personen, die nicht unter § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 oder Abs. 3 fallen, ist ein jährlicher Benutzungsbeitrag in der vom Rektorat festgelegten Höhe zu entrichten.

(2) Für die Anfertigung von Kopien (in verschiedenen technischen Verfahren), für die Vermittlung von Informationen im Wege des Literaturlieferdienstes, für die Durchführung von Recherchen und ähnlichen Dienstleistungen sind Kostenersätze in der vom Rektorat festgelegten Höhe zu leisten.


Benutzung von Hard- und Software

§ 6. (1) Die Universitätsbibliothek stellt ihren Benutzern in den dafür vorgesehenen OPAC-Bereichen einen freien Internetzugang zur Verfügung. Die PCs und andere informationstechnische Einrichtungen der Universitätsbibliothek (Server, Netzwerke etc.) stehen nur für studien- und forschungsbezogene Recherchen zu Verfügung, nicht aber für Unterhaltung, Spiele und dergleichen.

(2) Bei der Benutzung dieser freien Internet-PCs trägt der Benutzer selbst die Verantwortung dafür, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Urheberrechts, des Strafrechts und des Datenschutzes einzuhalten. Seiten mit Gewalt verherrlichendem, pornografischem und/oder rassistischem Inhalt dürfen nicht abgerufen werden.

(3) Die zur Verfügung gestellten Internet-PCs dienen der Informationssuche und -vermittlung im weiteren Sinn. Eine Verwendung zur bloßen Unterhaltung insbesondere das "Chatten" und Spielen an diesen Geräten ist daher untersagt.

(4) Passwörter, über die man im Zusammenhang mit Recherchen in elektronischen Ressourcen der Universitätsbibliothek Kenntnis erlangt, sind geheim zu halten und nicht an andere Personen weiterzugeben.

(5) Änderungen an der Konfiguration der informationstechnischen Einrichtungen oder die Installation von Programmen sowie das Abspeichern von eigenen Daten durch die Benutzer sind verboten.

(6) Das Bibliothekspersonal kann pro Person zeitliche Beschränkungen für die Benutzung der informationstechnischen Einrichtungen vorgeben, wenn dies für den Gesamtbetrieb notwendig erscheint.

(7) Das Herunterladen von Software ist nicht gestattet.


Haftungsausschluss

§ 7. (1) Die Universitätsbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.

(2) Die Homepage der Universitätsbibliothek enthält nur Links, deren Inhalt zum Zeitpunkt der Aufnahme offensichtlich nicht gegen geltendes österreichisches Recht verstößt. Die Aufnahme eines Links bedeutet keinesfalls eine Identifikation mit dem Inhalt der Seiten. Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für die Inhalte fremder Seiten, insbesondere nicht für Verletzungen des Urheberrechts, des Datenschutzgesetzes, strafrechtlicher Bestimmungen sowie Verletzungen von Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischen Benutzern und Internetdienstleistern.


Diebstahl

§ 8. Die Bibliotheksleitung ist verpflichtet, Diebstähle und andere gerichtlich strafbare Handlungen zur Anzeige zu bringen.


Öffnungszeiten

§ 9. Die Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek sind vom Rektorat festzulegen und auf der Homepage der Medizinischen Universität Wien, durch Anschläge und Merkblätter bekannt zu geben.


Anordnungen zur Gewährleistung eines geordneten Bibliotheksbetriebs

§ 10. Die Anordnungen zur Gewährleistung eines geordneten Bibliotheksbetriebs (Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften, Garderobeordnung) sind in Anhang 1 und 2 enthalten und sind auf der Homepage der Medizinischen Universität Wien, durch Anschläge und Merkblätter bekannt zu geben.


Verstöße gegen die Benutzungsordnung

§ 11. Personen, die der Benutzungsordnung zuwider handeln, sind zu ermahnen. Bei groben Verstößen können das Benutzungsrecht und die Entlehnberechtigung auf bestimmte Zeit, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, eingeschränkt oder entzogen werden.


In-Kraft-Treten

§ 12. Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.


Anhang 1

Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften

1. In den Räumen der Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität Wien ist jedes störende Verhalten zu unterlassen.

2. Essen, Trinken, Rauchen und die Benützung von Mobiltelefonen ist im Benützungsbereich nicht gestattet.

3. Die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen, der Bestände oder des Inventars bewirken können, sowie die Mitnahme von Tieren, ausgenommen Begleithunde behinderter Personen, ist nicht erlaubt.

4. Die Mitnahme von Überbekleidung, Schirmen, Taschen, Rucksäcken und Ähnlichem in den Benützungsbereich der Universitätsbibliothek ist nicht gestattet, wenn geeignete Unterbringungsmöglichkeiten (Garderobe) für diese Gegenstände vorhanden sind.

5. Alle Informationsträger sind bei Verlassen des Benützungsbereiches auf Verlangen dem Personal der Universitätsbibliothek vorzuweisen. Das Personal der Universitätsbibliothek ist berechtigt, die Öffnung von Taschen, Mappen oder sonstigen Behältnissen zu Kontrollzwecken zu verlangen.

6. Das Betreten von Magazinen ist nur in begründeten Fällen und in Begleitung von Personal der Universitätsbibliothek gestattet.

7. Die Bestände der Universitätsbibliothek und das Inventar der bibliothekarischen Einrichtungen sind mit größter Schonung zu behandeln. Die Benützer haften für Beschädigungen und Verlust von Beständen und Inventar der Universitätsbibliothek sowie für widerrechtliche Benützung der EDVGeräte nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

8. Den Anordnungen des Personals der Universitätsbibliothek ist zur Gewährleistung eines geordneten Bibliotheksbetriebes Folge zu leisten. Auf Verlangen haben die Benützer ihre Identität nachzuweisen.

9. Personen, die den Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften zuwiderhandeln, kann das Benützungsrecht auf bestimmte Zeit eingeschränkt oder entzogen werden.


Anhang 2

Garderobeordnung

1. Die Garderobeschränke dürfen nur für die Zeit des Aufenthalts in der Universitätsbibliothek benützt werden.

2. Die Aufbewahrung von Geld und Wertsachen sowie von verderblichen, gesundheitsgefährdenden und feuergefährlichen Stoffen in den Garderobeschränken ist verboten.

3. Die Medizinische Universität Wien/Universitätsbibliothek übernimmt für Gegenstände, die in der Garderobe aufbewahrt werden, keine Haftung.

4. Die Aufbewahrung von Gegenständen in den Garderobeschränken über Nacht ist nicht gestattet.

5. Gegenstände, die über Nacht in den Garderobeschränken verbleiben, werden vom Personal der Universitätsbibliothek verwahrt und an die Fundstelle bzw. den/die Portier/in weitergegeben.


Anhang 3

Gebührenordnung der Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität Wien ab dem Studienjahr 2009/2010

Die Gebührenordnung der Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität Wien wird ab dem Studienjahr 2009/2010 wie folgt festgelegt:

1. Der einfache Kautionsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 der Benutzungsordnung beträgt Euro 220,-.

2. Für die verspätete Rückstellung eines Informationsträgers sind pro Mahnung Mahnspesen in Höhe von Euro 2,- und Überschreitungsspesen pro Informationsträger und Tag in Höhe von Euro 0,30 zu entrichten (§ 3 Abs. 6 der Benutzungsordnung).

3. Gemäß § 3 Abs. 7 der Benutzungsordnung sind EntlehnerInnen, deren Mahn- bzw. Überschreitungsspesen einen Betrag von Euro 10,- übersteigen, von weiteren Entlehnungen ausgeschlossen.

4. Der Benutzungsbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 der Benutzungsordnung beträgt Euro 15,- jährlich.

5. Für Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 der Benutzungsordnung sind folgende Kostenersätze zu leisten:

Kursangebot
  • Datenbank-Kurs Euro 100,-
  • Einzel-Coaching Euro 60,-
Scientific Searching (Literaturrecherche, Evaluierung, Zitierungsanalyse)
  • Externe AuftraggeberInnen
    • Auszubildende externer Bildungseinrichtungen Euro 55,-
    • Firmen, private Personen, niedergelassene ÄrztInnen/TherapeutInnen - Kostenvoranschlag
  • Interne AuftraggeberInnen
    • Kosten trägt dzt. die Universitätsbibliothek der MUW
    • für Aufträge größeren Umfangs wird ein Kostenvoranschlag erstellt
DiplDissCoaching
  • für MUW-DissertantInnen kostenfrei
  • für DissertantInnen anderer Universitäten Euro 36,-

Der Rektor
Wolfgang Schütz